§ 355 EO
Ein rechtswirksamer Exekutionsantrag setzt ein schlüssiges Vorbringen der betreibenden Partei voraus; dies ist nicht erfüllt bei Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Untersagung der Firmenführung durch eine Registrierung im örtlichen Telefonbuch, wenn eine Einflussnahme des Verpflichteten nicht vorgebracht wurde.