§ 69 Abs 3 EheG; § 5 Abs 2 IPRG; § 18 Abs 1 Z 1 IPRG; § 7 ABGB
Erfolgt in einem ausländischen Scheidungsurteil keine Feststellung der Schuld, steht dem bedürftigen Ehegatten unter analoger Zugrundelegung des § 69 Abs 3 EheG trotzdem ein Unterhaltsanspruch in Österreich zu.