Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt in ihrem Beitrag die durch eine Regierungsvorlage für ein StrÄG 2001 geschaffene Möglichkeit der bedingten Nachsicht einer Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB sowie die Anpassungen bei der Regelung der bedingten Entlassung aus dieser vorbeugenden Maßnahme. Erwägungen zur Zulässigkeit der Probezeitverlängerung ohne vorliegende Widerrufsgründe sowie eigene Lösungsansätze der Autorin runden den Beitrag ab.