Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung für die Ausübung von Canyoning, wobei er die Rechtslage für private sowie öffentlichen Gewässer gesondert darstellt und erörtert, ob die Ausübung dieser Sportart als "Gemeingebrauch" nach § 8 WRG zu qualifizieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 8 WRG; § 9 Abs 2 WRG; § 137 Abs 2 Z 1 WRG; § 15 WRG