§ 30 Abs 3 Satz 2 MRG; § 30 Abs 2 Z 8 MRG
Der Vermieter einer Eigentumswohnung, der schon vor Schaffung des Wohnungseigentums mehrheitliche Anteile an dem Grundstück innehatte, ist bei Geltendmachung seines Kündigungsrechts nicht an der Sperrfrist des § 30 Abs 3 Satz 2 MRG gebunden.