§ 1 JN; § 81 Krnt KAO; Art 6 MRK
Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass Rechtskonflikte zwischen Krankenanstaltsträgern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Schiedskommissionen zur Erledigung zugewiesen sind. Gleichzeitig prüft er, ob die Schiedskommission gem § 81 Krnt KAO den Erfordernissen des Art 6 MRK entspricht.