§ 63 RDG idF BGBl 1990/259 und BGBl 1992/315
In diesem Erkenntnis prüft der VwGH die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung eines suspendierten Richters, legt einen Richtwert von etwa 8 Wochenstunden als noch zulässiges Ausmaß einer Nebenbeschäftigung zugrunde und erläutert, welche Kriterien die Dienstbehörde bei der Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung der dienstlichen Pflichten heranziehen kann.