§ 8 WaffG 1996
Der VwGH beschreibt die Verbindlichkeit eines Waffenbesitzers zur sorgfältigen Verwahrung seiner Waffen, betont aber gleichzeitig, dass sich die Sorgfaltsanforderungen bei Alleinbenutzung einerseits und möglicher Mitbenutzung einer Wohnung durch andere Personen andererseits unterschiedlich gestalten.