§ 34 Abs 1 Z 3 FrG 1997; § 37 FrG 1997
Der VwGH erörtert, dass der Abschluss einer Scheinehe allein keinen Ausweisungsgrund begründet, vielmehr auch der Zeitpunkt der Eheschließung und der seitdem vergangene Zeitraum rechtmäßigen Verhaltens zu berücksichtigen ist.