Zusammenfassung: Der Beruf des Naturheilpraktikers stellt keine reglementierte Berufstätigkeit dar und wird auch vom sachlichen Geltungsbereich der GewO nicht umfasst. Ein Naturheilpraktiker aus Deutschland besitzt in Österreich keinen Anspruch auf Ausführung seines Berufs.
VwGH, 10.11.1999, 98/0026