§ 1 Abs 2 GewO 1994; § 74 Abs 1 GewO 1994
Aufbau- und Veränderungsarbeiten an einer Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden sind nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 GewO zu qualifizieren.
VwGH, 20.10.1999, 99/04/0122
§ 1 Abs 2 GewO 1994; § 74 Abs 1 GewO 1994
Aufbau- und Veränderungsarbeiten an einer Betriebsanlage durch den Gewerbetreibenden sind nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 GewO zu qualifizieren.
VwGH, 20.10.1999, 99/04/0122