§ 97 Abs 4 StVO
Sofern die Anweisung eines Straßenaufsichtsorgans keine Tauglichkeit besitzt, die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs zu gewährleisten, ist die Nichtbeachtung dieser Anordnung nicht strafbar.
VwGH, 20.10.1999, 99/03/0265
§ 97 Abs 4 StVO
Sofern die Anweisung eines Straßenaufsichtsorgans keine Tauglichkeit besitzt, die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs zu gewährleisten, ist die Nichtbeachtung dieser Anordnung nicht strafbar.
VwGH, 20.10.1999, 99/03/0265