§ 40 StVG; § 54 StVG; § 86 StVG; § 121 StVG; Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG; § 186 StPO
Der VwGH prüft in dieser Entscheidung, ob Strafhäftlingen ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf briefliche Kommunikation mit anderen Gefangenen, auf Zahlung von Hausgeld sowie auf Ausschmückung des Haftraumes zusteht und legt die Grenzen allfälliger Berechtigungen dar.