§ 28 DSt 1990; Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG; § 34 Abs 1 VwGG
Die Entscheidung zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt ist als verfahrenseinleitende Verfügung zu qualifizieren, die keiner Anfechtung unterliegt.
VwGH, B 20.12.1999, 99/10/0249