§ 49a VStG; § 51 VStG; Art 137 B-VG
Der VwGH prüft, ob die Beantragung der Rückerstattung einer mittels Anonymverfügung auferlegten Geldstrafe als Verwaltungsstrafsache zu qualifizieren ist und wem die Entscheidungskompetenz über den Rückforderungsantrag zukommt.