§ 194 Abs 2 StPO; § 355 StPO
In dieser Entscheidung prüft der OGH, ob die im Primärverfahren verbüßte Untersuchungshaft nach Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei Ermittlung der zulässigen Höchstdauer gemäß § 194 Abs 2 StPO zu berücksichtigen ist.