§ 78 EO; § 235 Abs 5 ZPO; § 50 Abs 2 ZPO; § 48 Abs 1 ZPO
In dieser Entscheidung befürwortet der OGH die analoge Anwendung des § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren. Weiters prüft er, ob die Korrektur der Parteibezeichnung den Entfall des Rechtsschutzinteresses bedingt und ob der obsiegenden, aber schuldhaft handelnden Partei ein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten zusteht.