§ 382b Abs 3 EO; § 382b Abs 1 EO; § 382 Abs 2 EO; § 55 Abs 1 EheG
Solange die Rückkehr nach Belieben möglich und auch zu erwarten ist, hebt eine zeitweilige Abwesenheit eines Ehepartners die häusliche Gemeinschaft nicht auf. Ist diese Nahebeziehung dem anderen Ehegatten nicht zumutbar, kann ein vorübergehendes Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden.