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ÖBl-LS 2020/2

ÖBl-LeitsätzeJudikaturReinhard HingerÖBl-LS 2020/2ÖBl-LS 2020, 29 - 30 Heft 1 v. 14.1.2020

Ein Unterlassungsbegehren, das dem Bekl auch verbietet, seinen im Vereinsregister protokollierten Namen zu verwenden, ist zu weit gefasst, was zu einer kostenpflichtigen teilweisen Abweisung des Sicherungsbegehrens führt.

4 Ob 82/19sHoch- und Deutschmeister

Abstract aus ÖBl-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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