Ein Unterlassungsbegehren, das dem Bekl auch verbietet, seinen im Vereinsregister protokollierten Namen zu verwenden, ist zu weit gefasst, was zu einer kostenpflichtigen teilweisen Abweisung des Sicherungsbegehrens führt.
4 Ob 82/19sHoch- und Deutschmeister
Abstract aus ÖBl-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.