§§ 10a, 33a MarkSchG
Die Benutzung einer Marke für eine Dienstleistung erfordert, dass die Dienstleistung für Dritte erbracht wird. Dienstleistungen für das eigene Unternehmen, etwa zur Produktion der geschützten Waren, bewirken keine markenmäßige Benutzung des Zeichens.