Art XLII EGZPO; § 151 PatG
Sofern die Verletzung eines Schutzrechts feststeht, besteht ein Anspruch auf Rechnungslegung auch dann, wenn vorerst nur eine Negativfeststellung zu den Folgen der Rechtsverletzung getroffen werden konnte.
Der Anspruch auf Rechnungslegung beschränkt sich nicht formal auf die Vorlage von "Rechnungen", sondern es ist darauf abzustellen, was nach der Natur des Geschäfts und nach den Umständen des Falls verkehrsüblich ist, um das Ausmaß der Folgen der Rechtsverletzung festzustellen.