§ 29a MarkSchG
Der Inhaber der jüngeren Marke kann sich im Widerspruchsverfahren nicht darauf berufen, die ältere Marke hätte mangels Unterscheidungskraft nicht geschützt werden dürfen.
4 Ob 40/22d
§ 29a MarkSchG
Der Inhaber der jüngeren Marke kann sich im Widerspruchsverfahren nicht darauf berufen, die ältere Marke hätte mangels Unterscheidungskraft nicht geschützt werden dürfen.
4 Ob 40/22d