Die Frage der objektiv überprüfbaren Abgrenzungskriterien des Markts ist eine Tatfrage; Rechtsfrage hingegen ist die der Marktabgrenzung zugrunde gelegte Methode.
Das aus dem Verbot des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung abzuleitende Diskriminierungsverbot steht der Geheimhaltung vereinbarter Tarife entgegen.