Es obliegt dem Patentinhaber, im Streit um die Offenkundigkeit einer Vorbenutzung konkrete Umstände darzutun, die ein wechselseitiges Interesse der involvierten Personen an einer Geheimhaltung zumindest indizieren.
Ein äußerer Anschein einer impliziten Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen geschäftlicher Beziehungen bestünde, wenn die für den Erfolg des Geschäfts notwendigen Informationen von beiden Seiten eingebracht wurden.