Art 58 Abs 1 lit c UMV ist anwendbar, wenn das Publikum allein durch die "Markenbenutzung als solche" in die Irre geführt werden kann (insb über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen).
Die Eignung zur Irreführung muss sich auf die Merkmale und die Eigenschaften des Produkts beziehen.