Anders als beim materiellen Patentrecht ist eine Harmonisierung von Verfahrensbestimmungen zwischen dem PatG und dem EPÜ nicht geboten.
Das Tatsachenvorbringen, nach dem eine technische Lehre zum Stand der Technik gehört, ist sowohl auf das behauptete Fehlen der Neuheit und - falls die Neuheit vorliegt - auch auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu überprüfen.