A Keine negative Darlegungslast im Einspruchsschriftsatz
R 76 Abs 2 lit c EPÜ-AusfO: Nach den im Rahmen des EPÜ geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen - es gilt außerdem: "negativa non sunt probanda".