Dass die Gewährung geringer Vorteile ("sozialadäquate Zuwendungen") die Voraussetzungen der unlauteren Bestechung nach § 10 UWG nicht erfüllt, eröffnet nicht den Umkehrschluss, dass nicht geringfügige Zuwendungen stets den Tatbestand erfüllen; vielmehr kommt es darauf an, dass das Verhalten des Empfängers, das den Versprechenden begünstigen soll, unlauter ist.