Nach § 107 Abs 2 TKG bedarf die Direktwerbung mittels elektronischer Post oder SMS der vorherigen (und widerrufbaren) Einwilligung des Empfängers. Zu deren Fehlen hat der Kl in erster Instanz ein geeignetes Vorbringen zu erstatten.
Gem UWG Anh Z 26 ist das hartnäckige und unerwünschte Ansprechen unter Verwendung von Medien des Fernabsatzes als aggressive Geschäftspraktik grundsätzlich unlauter.