Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob die zeitverzögerte Durchführung von Fernsehübertragungen per UMTS auf Mobiltelefone vom Anwendungsbereich des § 17 Abs 3 UrhG mitumfaßt wird und wendet sich weitergehend Unterlassungsansprüchen in Bezug auf die Übertragung von Spielen einer Fußball-Liga zu.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 UrhG; § 59 a UrhG; Art 267 AEUV