Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung erhebt der OGH in vorliegender Sache Beihilfen als unlautere Förderung fremden Wettbewerbs zum zentralen Entscheidungselement. Welche Voraussetzungen müssen dahingehend vorliegen?
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG; Art 107 AEUV