Zusammenfassung: In Hinblick auf ein, aufgrund unbestimmter Begriffe undeutlich formuliertes, Unterlassungsgebot hatte sich die erkennende Instanz mit Fragen in Hinblick auf die Umformulierung zu befassen und zu prüfen, ob dieses zu weit gefasst ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 226 ZPO; § 405 ZPO; § 462 ZPO