Zusammenfassung: In Hinblick auf angeführte Reichweitenangaben hatte sich die erkennende Instanz mit ihrer Entscheidung zu Superlativwerbung bei Fehlen entsprechenden Mitbewerbs und den entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale einer Irreführung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG; § 2a UWG