Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht das erkennende Gericht in vorliegender Sache unter anderem der Anwendung noch nicht umgesetzter gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nach. Fraglich war dabei mitunter, ob der Anlockeffekt eines in Aussicht gestellten Abendessens mit einem Profifußballer im Rahmen der Teilnahme an der "Fußballer des Jahres" Wahl wettbewerbswidrig ist.