Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob in casu durch die Herausgabe unrichtiger Reichweitenwerte im Rahmen einer Studie eine wettbewerbswidrige Förderung eines Konkurrenten bewirkt wurde. Greift in einer solchen Konstellation das Institut der Gehilfenhaftung?
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 UWG; § 1 Abs 2 UWG; § 1 Abs 3 UWG; § 1 Abs 4 Z 2 UWG; § 1 Abs 5 UWG; § 2 UWG; § 2a Abs 4 UWG