§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 1 Z 4 UWG; § 1 Abs 1 Z 5 UWG
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der OGH der Frage zu widmen, welche Tätigkeiten aus lauterkeitsrechtlicher Sicht zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zu rechnen sind. Wie sind dabei bloß unternehmensinterne Vorgänge zu sehen?