Zusammenfassung: Der OGH prüfte, welche Auswirkungen für Verfahren eintreten können, wenn eine in zweiter Instanz Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß eingebracht wurde bzw. welche Folgen eine unterbliebene Rechtsrüge haben kann, da diese nach der bisherigen Rechtsprechung in 2. Instanz nicht nachgeholt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 503 Z 4 ZPO