§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1 Abs 1 Z 2 UWG
Hier geht es um die Auslegung von "sonstigen unlauteren Handlungen" gem § 1 Abs 1 Z 1 UWG, den Unlauterkeitsmaßstab der Z 2 und um die Erheblichkeitsschwelle nach Z 1. Thöni untersucht in seiner Anmerkung dazu die unterschiedliche Relevanz der Verwendung teilweise unwirksamer AGB in vertragsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.