§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 2 GSpG; § 12a GSpG
Hier hat der OGH geprüft, ob elektronische Lotterien Glücksspiele sind und ob sie die Voraussetzungen, insb den Vertragsabschluss über elektronische Medien, die zentralseitige Spielentscheidung und die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Spielergebnisses unmittelbar nach Spielteilnahme erfüllen.