Art 21 Abs 1 VO (EG) 874/2004 ; Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004
Vorliegendes Erkenntnis befasst sich eingehend mit dem Erwerb der Domain ".eu". Fraglich war in weiterer Folge die vermeintlich bösgläubige Anmeldung einer Marke und das Abweichen der Marke von einer Domainregistrierung. Kann dieses Vorgehen Verwechslungsgefahr begründen?