Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich mit der Zulässigkeit der Registrierung der Marke "5 HTP" als ausschließlich beschreibende Angabe für pharmazeutische Erzeugnisse und andere Waren der Klasse 5.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 MSchG; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
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