Zusammenfassung: Der OPM beschäftigte sich mit der Frage der Verwechslungsgefahr einer Bildmarke mit einer Wortbildmarke und der Täuschungseignung des Zeichenbestandteils Keks.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 ff MSchG; § 30 Abs 1 MSchG; § 33 MSchG
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