§ 10 Abs 2 MSchG; § 43 ABGB
Der OGH setzte sich mit der Registrierung der Domain justizwache.at durch einen Privaten auseinander und prüfte, ob die schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine unzulässige Namensanmaßung darstellt.
OGH 24.3.2009, 17 Ob 44/08g