§ 10 Abs 2 MSchG
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Umständen sich die Unlauterbarkeit ergeben kann und ob die Verwendung identischer Zeichen oder die Behinderung des Markeninhabers als etwaige Anhaltspunkte hierfür herangezogen werden können.
OGH 16.12.2008, 17 Ob 28/08d