§ 10 Abs 2 MSchG; § 10 Abs 3 MSchG; Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL
Der OGH hielt fest, daß für die Prüfung, ob eine unlautere Nutzungshandlung und somit ein Eingriff in die Rechte des Markeninhabers vorliegt, nicht nur § 10 Abs 2 und 3 MSchG, sondern auch die Kriterien des EuGH zu Art 6 Abs 1 MarkenRL zu beachten sind.