Zusammenfassung: Der Beitrag informiert zunächst über die ältere, dann über die geltende Rechtslage, um im Weiteren auf die Bestimmung des § 33 MSchG in Form der geltenenden Rechtslage einzugehen. Der Autor versucht damit die Frage zu lösen, ob es noch andere absolute Gründe gibt, außer der Entwicklung zur Gattungsbezeichnung oder zu Täuschungseignung, warum eine Marke gelöscht werden kann.