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§ 14 UWG

ÖBl-LeitsätzeWettbewerbsrechtHelmut GamerithBl-LS 2007/121Bl-LS 2007, 158 Heft 4 v. 19.7.2007

Zusammenfassung: Beim Nachweis einer Wiederholungsgefahr ist eine Umkehr der Beweislast zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen: § 14 UWG

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