Zusammenfassung: Der Autor unterzieht eine Entscheidung der Kommission, in der diese zur Kompetenz der Mitgliedsstaaten zur Begründung von Rechten des geistigen Eigentums und zu den diesbezüglichen Eingriffsrechten der Kommission Stellung nahm, einer kritischen Analyse. In diesem Zusammenhang betont er auch die gebotene Differenzierung zwischen dem Bestand und der Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums und vertritt die Ansicht, dass ein erst zu begründendes Recht nicht unter den Begriff der " Ausübung" subsumiert werden könne.