Zusammenfassung: Der Autor nimmt zur Begründung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmusters (nGGM), das im Rahmen des Inkrafttretens der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung geschaffen wurde und nunmehr auch die Unterschutzstellung kurzlebiger Gebrauchsgegenstände ermöglicht, Stellung. Darauf aufbauend definiert Grötschl die maßgebliche Beweislastverteilung und den räumlichen, sachlichen und zeitlichen Schutzbereich des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und erläutert, welchen Stellenwert das nGGM künftig in nachahmungsverfahren einnehmen wird.