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§ 4 Abs 2 MSchG; § 17 Abs 1 Z 7 MSchG

ÖBl-LeitsätzeGewerblicher RechtsschutzHelmut GamerithBl-LS 2006/172Bl-LS 2006, 266 Heft 6 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Bei Registrierung einer durch Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke ist bis zum Beweis des Gegenteils der Bestand von Unterscheidungskraft anzunehmen.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 MSchG; § 17 Abs 1 Z 7 MSchG

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