Zusammenfassung: Bei Registrierung einer durch Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke ist bis zum Beweis des Gegenteils der Bestand von Unterscheidungskraft anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 MSchG; § 17 Abs 1 Z 7 MSchG
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Zusammenfassung: Bei Registrierung einer durch Verkehrsgeltung schutzfähigen Marke ist bis zum Beweis des Gegenteils der Bestand von Unterscheidungskraft anzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 MSchG; § 17 Abs 1 Z 7 MSchG
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